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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER INKO WERBUNG (AGB)
ANGEBOT / AUFTRAG / ABWICKLUNG
1. Angebote für die Verteilung von kostenlosen Zeitungen, Prospekten, Katalogen und Warenproben gelten für jeweils 1.000 Stück. Die Kalkulation beruht auf Angaben des Auftraggebers zu Format und Gewicht der Verteilexemplare sowie Aufgabenstellung und Verteilart. Bei Veränderungen dieser Voraussetzungen ist ein entsprechend veränderter Preis zu zahlen. Die Verteilexemplare müssen Briefkastenformat haben. Sperrige Sendungen, die nicht in den Briefkasten passen, gelten im Sinne dieser Dienstleistung als nicht zustellbar.
2. Alle Preis- und Leistungsangebote sind freibleibend und werden erst durch eine Bestätigung des Auftraggebers verbindlich. Preisangaben gelten in € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
3. Der Auftragseingang muss mindestens 5 Werktage vor Verteilung erfolgen. Der letzte Rücktrittstermin ist 8 Tage vor Verteilung.
4. Die Begleitpapiere (Lieferscheine / Palettenscheine) haben alle notwendigen Informationen und Kennzeichnungen zu beinhalten, die eine eindeutige Zuordnung ermöglichen und Verwechslungen oder Fehldeutungen ausschließen - genaue Beschreibung siehe unter Punkt 9 (Anlieferung / Verpackung / Transport).
ANLIEFERUNG / VERPACKUNG / TRANSPORT
5. Falls nicht anders vereinbart, ist das Verteilgut bis spätestens drei Tage vor Verteilbeginn frei Haus an die vereinbarte Lieferanschrift anzuliefern. Die INKO WERBUNG haftet für sorgsame Lagerung in Ihren Räumen. Für die rechtzeitige Lieferung des Verteilgutes ist der Auftraggeber verantwortlich.
6. Ist der Verteilbeginn insgesamt oder an einzelnen Orten durch verzögerte Anlieferung, kurzfristige Auftragsänderung oder andere vom Auftraggeber zu vertretende Gründe nicht einzuhalten, wird der Verteiltermin neu disponiert. Aufwendungen für Wartezeiten, Lagerkosten, Personalbereitstellung sowie besondere Transport- und Reisekosten gehen in diesen Fällen zu Lasten des Auftraggebers.
7. Anlieferungszustand bei Beilagen und Prospekten Die Beilagen müssen so beschaffen sein und angeliefert werden, dass eine sofortige maschinelle Verarbeitung gewährleistet werden kann. Zusammengeklebte, stark elektrostatisch aufgeladene und feucht gewordene Beilagen können nicht verarbeitet werden. Beilagen mit geknickten Ecken bzw. Kanten, Quetschfalten oder mit verlagerten Rücken sind ebenfalls nicht verarbeitbar. Die unverschränkten, kantengenauen Lagen sollen eine Höhe von 80 bis 100 mm aufweisen. Die Beschaffenheit der Prospekte muss eine Kreuzverschnürung, mit einheitlichem Maß pro Paket aufweisen.
8. Palettierung von Beilagen und Prospekten Beilagen und Prospekte müssen sauber auf stabilen Euro-Mehrwegpaletten gestapelt sein. Beilagen und Prospekte sollen gegen eventuelle Transportschäden und Feuchtigkeit geschützt sein. Der Palettenboden ist mit einem stabilen Karton zu bedecken. Das Durchbiegen der Lagen kann ggf. durch einen stabilen Karton zwischen den Lagen vermieden werden. Der Stapel erhält gleichzeitig mehr Festigkeit. Wird der Stapel umreift oder schutzverpackt, ist darauf zu achten, dass die Kanten der Beilagen / Prosperkte nicht beschädigt oder umgebogen werden. Jede Palette muss analog zum Lieferschein deutlich sichtbar mit einer Palettenkarte mit Inhalts- und Mengenangabe gekennzeichnet sein.
9. Begleitpapiere Aus dem Lieferschein und der Kennzeichnung der Paletten haben hervorzugehen: - Zu belegendes Objekt und zu belegende Ausgaben - Einstecktermin, Verteiltermin, Erscheinungstermin - Auftraggeber der Beilage / des Prospektes - Beilagentitel, Artikelnummer, Versionsbezeichnung bzw. Motiv - Absender und Empfänger - Anzahl der Paletten - Gesamtauflage der gelieferten Beilagen / Prospekte Es ist unbedingt auf Textgleichheit des Lieferscheins zur Palettenkarte zu achten.
10. Verpackungsmaterial Paletten und Deckelbretter sind Mehrwegverfahren zu nutzen. Palettenbänder sollen aus Stahl sein. Kunststoffmaterialien müssen aus PE sein. Die Kartonagen müssen recyclingfähig sein. Es darf kein Verbundmaterial eingesetzt werden.
11. Sonstiges Liegen für einen Tag mehrere Beilagenaufträge vor, können die Prospekte auch ineinander gesteckt dem Anzeigenblatt der jeweiligen Ausgabe beigefügt werden.
DURCHFÜHRUNG
12. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Verteilung ausschließlich an Haushalte durch Briefkasteneinwurf. Es wird pro Briefkasten unabhängig von der Anzahl der Haushaltnamen grundsätzlich nur 1 Exemplar zugestellt, es sei denn, dass der Auftraggeber schriftlich eine andere Ausdeckungsquote wünscht. Ist ein Haus mit Innenbriefkästen verschlossen und wird auch nach mehrmaligem Klingeln nicht geöffnet, so wird dieses Haus nicht bedient. Werbeverbote an Briefkästen werden grundsätzlich beachtet (Briefkästen sind durch gut sichtbare Aufkleber gekennzeichnet). Werbesendungen werden ausschließlich an private Haushalte verteilt, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Von der Verteilung ausgenommen sind Gewerbegebiete, Heime, Feriensiedlungen, Kasernen, Krankenhäuser, Häuser auf Betriebs- und Werksgeländen sowie Häuser die außerhalb zusammenhängender Wohngebiete liegen. Für die Verteilung von Warenproben, Katalogen und sperrigen Objekten gelten gesonderte Vereinbarungen.
13. Die INKO WERBUNG haftet nicht für den Werbeerfolg. Der Auftraggeber haftet für Art, Inhalt und Text des Verteilgutes. Die INKO WERBUNG behält sich vor, Beilagen- und Prospektaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen , sachlich gerechtfertigten Grundsätzen der INKO WERBUNG abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für die INKO WERBUNG unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagen- und Prospektaufträge sind für die INKO WERBUNG erst nach Vorlage eines Musters der Beilage oder des Prospektes und deren Billigung bindend. Beilagen für Zeitungen oder Zeitschriften, die durch Format oder Aufmachung, beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder der Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen.
14. Mehr- oder Minderauflagen, sowie branchenübliche Streuverluste (ca. 5%), sowie bei der Zeitungs- , Beilagen- als auch bei der Prospektstreuung berechtigen nicht zur Minderung des Vergütungsanspruches. Grundsätzlich wird jeder erreichbare Privathaushalt beliefert. Abgelegene Gehöfte, Einzelhäuser oder Haushalte in Industriegebieten werden nur nach den lokalen, individuellen Gegebenheiten beliefert.
15. Für Überdrucke gelten folgende Regelungen: Die von den Druckereien angelieferten Überdrucke können bis zu 10 % der Gesamtmenge ausmachen, ohne das diese Mengen in den Lieferscheinen gesondert ausgewiesen sind. Diese angelieferten Überdrucke kommen nur dann zur Verteilung, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Überdrucke und eventuelle Reste von Werbesendungen werden bis zu 7 Tage nach der Verteilung aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden diese Exemplare als Makulatur behandelt.
BEANSTANDUNGEN / REKLAMATIONEN
16. Etwaige Reklamationen über nicht vertragsgerechte Ausführung einer Verteilung müssen Tag, Ort, Straße, Hausnummer und Namen der beschwerdeführenden Person sowie genaue Umstände, die Anlass zur Reklamation gaben, beinhalten. Im Interesse einer aussagefähigen Überprüfung ist die INKO WERBUNG innerhalb von drei Tagen nach Verteilende über Reklamationen zu informieren. Beanstandungen und Reklamationen werden durch die INKO WERBUNG unverzüglich geprüft. Bei begründeten Fällen ist der INKO WERBUNG die Möglichkeit der Nachbesserung einzuräumen. Eine begründete Beanstandung liegt vor, wenn ganze Straßenzüge eines Verteilbezirkes nachweislich nicht oder sehr mangelhaft bestückt wurden. Beanstandungen eines Teils der Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung. Die Anführung einzelner oder mehrerer Reklamationsadressen, auch wenn diese aus verschiedenen Bereichen sind, berechtigen nicht zum Abzug der Rechnung. Bei begründeten Mängeln aus eigenem Verschulden leistet die INKO WERBUNG angemessenen Schadensersatz (im Verhältnis zur Fehlleistung). In diesem Fall wird die Stückzahl des von der Beanstandung betroffenen Verteilbezirkes gutgeschrieben oder nach Absprache mit dem Auftragnehmer kann der Auftraggeber an der Rechnung eine entsprechende Kürzung vornehmen. Unter Berücksichtigung von örtlichen, zeitlichen und anderen Bedingungen gelten Streuverluste bis zu 5 % nicht als Mangel.
ZAHLUNG
17. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst bis 14 Tage nach Verteilung übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der ausgewiesenen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist.
18. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Die INKO WERBUNG kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Verteilaufträge Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist die INKO WERBUNG berechtigt, auch während der Laufzeit eines Verteilabschlusses die Verteilung weiterer Zeitungen, Beilagen, Prospekte oder Kataloge ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
HAFTUNG
19. Bei Nichtverteilung im Falle höherer Gewalt oder bei Störung des Arbeitsfriedens erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und auf Leistungen von Schadenersatz.
SONSTIGES
20. Abbestellungen oder nachträgliche Änderungen zum Verteilauftrag bedürfen der Schriftform. Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Bei fernmündlich aufgegebenen Bestellungen und Änderungen übernimmt die INKO WERBUNG keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe und Umsetzung.
21. Zur Vermeidung von Verwechslungen bei verschiedenen Prospektversionen die zu einem Verteilauftrag gehören, hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung und bei Lieferung dies der INKO WERBUNG deutlich mitzuteilen - durch Beschreibung von Unterscheidungsmerkmalen, durch schriftliche Mitteilung der unterschiedlichen Versionsbezeichnungen, durch Bereitstellung von Belegmustern. Bei Versäumnissen durch den Auftraggeber liegt keine Berechtigung seitens des Auftraggebers auf Leistungskürzung und Erhebung von Schadensersatz gegenüber der INKO WERBUNG vor.
22. Alle Termine, sämtliche Vor- und Angaben, alle Ausführungsbedingungen sowie Betriebsgrenzen, sowie Produktionsschwankungen im Druckprozess, die nicht explizit aufgeführt, aber allgemein bzw. gutachterlich festgelegt sind, werden mit der Auftragserteilung vom Auftraggeber anerkannt.
23. Verwenden Auftraggeber und Auftragnehmer widersprechende Geschäftsbedingungen, so gelten ausschließlich die Bedingungen des Auftragnehmers.
24. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz der INKO WERBUNG, CMAC GmbH & Co. Verlags KG. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz der INKO WERBUNG, CMAC GmbH & Co. Verlags KG. Soweit Ansprüche der INKO WERBUNG nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nichtkaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz der INKO WERBUNG, CMAC GmbH & Co. Verlags KG vereinbart.
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